Allgemeine Einkaufsbedingungen

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen.

  1. Allgemeines

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen ab- weichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrück- lich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertrags- gegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.

  1. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
  • Bestellungen, Annahmen, Lieferabrufe, Lieferverträge und sonstige zwischen uns und dem Lieferanten abzu- schließenden Rechtsgeschäfte sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen, Annahmen und Lieferabrufe können jedoch auch durch Datenfernübertragung
  • Anfragen durch uns an den Lieferanten sind lediglich Einladungen an den Lieferanten zur Abgabe eines Ange-
  • Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes
  • Der Lieferant hat unsere Bestellung umgehend, längstens innerhalb von 3 Tagen nach Zugang schriftlich zu bestätigen, andernfalls sind wir zum Widerruf unserer Bestellung
  • Wir können im Rahmen des für den Lieferanten Zumutbaren, Änderungen des Vertragsgegenstandes in Konst- ruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Min- derkosten sowie der Liefertermine, angemessen und einvernehmlich zu Änderungen durch den Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch uns.
  • Der Lieferant ist verpflichtet, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstige Vorgaben von uns eigen- händig im Rahmen seiner allgemeinen und besonderen Fachkunde auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen und bestehende Bedenken unverzüglich gegenüber uns schriftlich anzumelden und zu klären.
  • Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für die
  1. Liefertermine, Gefahrenübergang und Transport
  • Die in der Bestellung oder dem Lieferabruf angegeben Liefertermine und -fristen sind
  • Die Lieferung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, DDP Incoterms 2010 an uns oder an den vonuns benannten Lieferort zu
  • Für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang des Vertragsgegenstandes undder Versandpapiere bei uns oder der von uns bezeichneten Empfangstelle maßgebend.
  • Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, der Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände hat, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern, hat uns der Lieferant unverzüglich darüber zu
  • Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche, dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder
  • Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind für uns
  • Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekos- ten, Bereitstellung des
  • Sowohl im Falle von Über- und/oder Unterlieferungen bestellter Mengen als auch bei vorzeitiger Lieferung behalten wir uns das Recht vor, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern oder die Rechnung entsprechend zu
  • Der Lieferant hat die Ware in geeigneter Weise zu
  • Der Lieferant versichert, dass die Waren keine Stoffe enthalten, die in den Anwendungsbereich der Stoffver- bote der EG-Richtlinie 2011765/EU (RoHS) fallen. Der Lieferant versichert weiter, dass die Stoffe, die in den Waren enthalten sind, sowie ihre Verwendung(en) entweder bereits registriert sind oder keine Registrierpflicht nach der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) besteht und dass, sofern erforderlich, eine Zulassung nach der REACH-Verordnung vorliegt. Der Lieferant wird auch, sofern erforderlich, das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung erstellen und uns zur Verfügung stellen. Werden Waren geliefert, die gem. den internationa- len Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der Lieferant uns dies spätestens bei der Auftragsbestäti- gung mit.
  • Der Lieferant hat uns bei der Erlangung von Zoll- und anderen staatlichen Vergünstigungen angemessen zu unterstützen und wird hierzu die von uns angeforderten Nachweise und Dokumente, insbesondere Ursprungszeug- nisse, übergeben.
  1. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns und den Lieferanten für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen
  • Bei den Preisen handelt es sich um Alle Bezugsnebenkosten (Zölle, Verpackung, Transport, Versiche- rung) sind vom Lieferanten im Rahmen seines Angebots gesondert auszuweisen und sind mit Ausnahme der gesetz- lichen Umsatzsteuer, mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung von dem Lieferanten zu tragen. Preiserhö- hungen des Vertragsgegenstandes, inklusive der Erhöhung der Bezugsnebenkosten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.
  • Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
  • Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen uns im ge- setzlichen Umfang Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
  1. Mängelrüge

Wir haben die Mängel des Vertragsgegenstandes, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Ge- schäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Unsere Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit beschränkt sich auf die Untersuchung der quantitativen Angaben am betreffenden Lieferschein und auf die bei der Anlieferung visuell erkennbaren Transportschäden (optische Mängel). Im Übrigen wird die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit abbedungen und der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Mängelrüge nach § 377 HGB.

Zahlungen von uns stellen keine Anerkennung der Mangelfreiheit dar.

  1. Gewährleistung
  • Der Lieferant schuldet die Mangelfreiheit der Vertragsgegenstände. Er steht insbesondere dafür ein, dass die Vertragsgegenstände dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und in Einklang mit den einschlägigen
  • Es finden die gesetzlichen Regelungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist.
  • Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
  • Für den Fall, dass der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mangelbeseitigung mit der Beseitigung beginnt, steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vorneh- men zu
  • Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es seidenn, er hat den Rechtsmangel nicht zu
  • Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 Jahren, es sei denn die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang).
  • Für Vertragsgegenstände, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbehebung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der
  • In Fällen des Austauschs oder in Fällen, in denen ein verbesserter Vertragsgegenstand denselben Mangelauf- weist oder ein Mangel Folge der Mängelbehebung ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
  • Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigenden Ein- gangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu
  • Sonstige Ansprüche von uns wegen Vertragsverletzung oder der Verletzung sonstiger Pflichten bleiben unbe- rührt.
  1. Produkthaftung
  • Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lie- feranten gelieferten Liefergegenstandes verursacht worden ist. Dies gilt im Falle verschuldensabhängiger Haftung nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden
  • Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziffer 8.1. alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen
  • Im Übrigen gelten die gesetzlichen
  • Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertrags- gegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Liefe- ranten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.
  • Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme zu unter- halten und dies auf Verlangen von uns nachzuweisen.
  1. Ausführung von Arbeiten

Personen des Lieferanten, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände von uns oder des von uns benannten Dritten ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung von uns oder des benannten Dritten zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlos- sen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

  1. Beistellung/Eigentumsvorbehalt

Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur be- stimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der von uns beigestellten Stoffe und Teile hergestellten Vertragsgegenstän- de sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

  1. Geheimhaltung
  • Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu
  • Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlas

sen oder sonst zugänglich gemacht werden, nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages zwischen Lieferanten und uns und nicht für anderweitige Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

  • Unterlieferanten sind entsprechend zu
  • Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung
  1. Compliance
  • Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umwelt- schutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsys- tem nach ISO 14001 einrichten und weiter entwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminie- rung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption
  • Für den Fall, dass sich der Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vor- kehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
  1. Überlassung und Verwendung von Ausführungsmitteln

Vom Lieferanten nach Vorgaben von uns gefertigte Vorrichtungen, Modelle, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen gehen nach Zahlung durch uns in das Eigentum von uns über. Ab diesem Zeitpunkt entleiht der Lieferant die Sache von uns. Betriebsmittel dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots oder zur Ausführung der bestellten Vertragsgegenstände bzw. Leistung verwendet werden. Ohne die schriftliche, vorherige Zustimmung von uns dürfen diese weder Dritten zugänglich gemacht werden noch dürfen sie für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten unentgeltlich und auf eigene Gefahr sorgfältig zu verwahren und auf Verlangen von uns zu jeder Zeit zurückzugeben, ohne dass der Lieferant sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann, es sei denn, dem Lieferant steht ein vertraglich eingeräumtes Recht zum Besitz zu.

  1. Sonstiges
  • Erfüllungsort für Zahlungen ist der im Handelsregister eingetragene Geschäftssitz von
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkom- mens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
  • Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebendenStreitigkei- ten unser Geschäftssitz.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Carl Stahl ARC GmbH für Planungsleistungen

  1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und der Carl Stahl ARC
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von Carl Stahl ARC GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt
  3. Angebote, Nebenabreden
  1. Die Angebote von Carl Stahl ARC GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hin- sichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des
  2. Enthält eine Auftragsbestätigung von Carl Stahl ARC GmbH gegenüber dem Auftrag Abweichungen, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich
  3. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der
  4. Beratungs- und Planungsleistungen
  1. Beratungen und Planungen sind, soweit uns noch kein Auftrag erteilt ist, Planskizzen etc. bleiben unser geistiges Eigentum, und zwar auch nach Ausführung des Auftrages. Abbildungen, Beschreibungen, Preislisten, Muster, Entwürfe und Zeichnungen dürfen weder kopiert noch in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf sie auch nicht dazu verwenden, selbst Gegenstände anzufertigen oder durch Dritte anfertigen zu lassen. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes netto zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche wird hiervon nicht berührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass unsere Aufwendungen oder unser Schaden niedriger sind.
  2. Falls aufgrund unserer Beratungen und/oder Planungen kein Vertrag zur Ausführung der Leistungen zustande kommt, sind uns sämtliche, von uns gefertigte Planungsunterlagen unverzüglich zurückzugeben.
  3. Auftragserteilung
  1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Carl Stahl ARC GmbH um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu
  3. Carl Stahl ARC GmbH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der
  4. Carl Stahl ARC GmbH kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge
  5. Carl Stahl ARC GmbH kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung von Carl Stahl ARC GmbH Aufträge
  6. Gewährleistung und Schadenersatz
  1. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durcheinge schriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen
  2. Ansprüche auf Rücktritt und Preisminderung sind Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von Carl Stahl ARC GmbH innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungs- schaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
  3. Carl Stahl ARC GmbH hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt zu
  4. Hat Carl Stahl ARC GmbH in Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
    • bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,
    • in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
      • bei einer Auftragssumme bis 000,00 Euro: 5% der Auftragssumme; jedoch höchstens 2.500,00 Euro;
      • bei einer Auftragssumme über 50.000,00 Euro: 5% der Auftragssumme, jedoch höchstens 500,00 Euro.
    • Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt
  1. Rücktritt vom Vertrag
  1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  2. Bei Verzug von Carl Stahl ARC GmbH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu
  3. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durch- führung des Auftrages durch Carl Stahl ARC GmbH unmöglich macht oder erheblich behindert, ist Carl Stahl ARC GmbH zum Vertragsrücktritt
  4. Ist Carl Stahl ARC GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält sie den Anspruch auf das gesamte verein- barte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des
  5. Honorar, Leistungsumfang
  1. Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO
  2. In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu
  3. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
  4. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rech- nungslegung auf das Carl Stahl ARC genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
  5. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz von Carl Stahl ARC GmbH

  1. Geheimhaltung
  1. Carl Stahl ARC GmbH ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen
  2. Carl Stahl ARC GmbH ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages

ist Carl Stahl ARC GmbH berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

  1. Schutz der Pläne
  1. Carl Stahl ARC GmbH behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbeson- dere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen)
  2. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Carl Stahl ARC GmbH zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nach- folgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet
  3. Carl Stahl ARC GmbH ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmach- ungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von Carl Stahl ARC GmbH
  4. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat Carl Stahl ARC GmbH Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen von Carl Stahl ARC genutzt hat, obliegt dem
  5. Rechtswahl, Gerichtsstand
  6. Für Verträge zwischen Auftraggeber und Carl Stahl ARC GmbH kommt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts zur
  7. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, öffentlich-rechtliche Person oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von Carl Stahl ARC GmbH

Mietbedingungen

  1. Miettage

Die Mietberechnung erfolgt nach Kalendertagen – nicht nach Arbeitstagen – ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benutzung oder Anzahl der Betriebsstunden. Die Mietrechnung beginnt mit dem Tag der Auslieferung von unserem Lager oder dem Lager unserer Vertretung. Sondervereinbarungen werden bei Rechnungsstellung nur berücksichtigt, wenn diese bei Beauftragung geklärt und von uns bestätigt wurden. Die Mindestmietdauer beträgt 3 Tage.

  1. Zahlungsbedingungen und Sicherheiten

Die Berechnung des Mietpreises erfolgt nach Rücklieferung. Bei Langzeitmieten erfolgt alle 30 Tage eine Zwischen- abrechnung. Die Mietzahlung ist sofort fällig nach Erhalt der Rechnung. Bei Nicht-Einhaltung dieser Zahlungsbe- dingungen oder beim Eintritt von Umständen, die uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die nach unserer Beurteilung geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Mieters zu mindern, gelten unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen entsprechend, d.h. der Vermieter besitzt insbesondere ein Rücktritts- und Weg- nahmerecht.

  1. Transportkosten

Die Kosten für die Anlieferung der Mietgeräte und Zubehör von unserem Lager oder dem Lager unserer Vertretung bis zum Einsatzort sowie die Kosten der Rücklieferung an unser Lager oder das Lager unserer Vertretung gehen zu Lasten des Mieters.

  1. Einsatzort (Baustelle)

Der Mieter ist verpflichtet, Änderungen des Einsatzortes des Mietgegenstandes dem Vermieter mitzuteilen. Insbe- sondere darf der Mietgegenstand nicht an Dritte weitergegeben oder weitervermietet werden.

  1. Haftung und Service

Die ausgelieferten Mietgeräte sind in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand. Pflege und Austausch von Teilen aufgrund normaler Abnutzung sind im Mietpreis enthalten. Schäden oder Verschleiß aufgrund anormaler schwerer Betriebsbedingungen an den Mietgeräten (z.B. Schäden durch Feuer, Unglücksfälle, Nachlässigkeit oder Nichtbe- achtung der Betriebsanleitung) gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat die Mietgeräte sorgfältig zu behandeln. Die Gefahr des zufälligen Verlustes, Diebstahls, der Beschädigung, der Vernichtung und des vorzeitigen Verschleißes der Mietsache – aus welchem Grund auch immer – trägt der Mieter. Der Mieter darf die gemieteten Geräte weder selbst, noch durch nicht zur Carl Stahl ARC GmbH gehörende oder von Carl Stahl ARC GmbH beauftragte Personen öffnen oder reparieren lassen. Alle durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

  1. Versand und Gefahrenübergang

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme – auf den Mieter über. Sie endet, nachdem an unserem Lager die Rückgabe ordnungsgemäß quittiert wurde.

  1. Rückgabe

Die Rückgabe der Mietgeräte hat in gutem Zustand, nach vorhergehender Reinigung zu erfolgen. Sollte der Mieter Geräte und Zubehör nicht gereinigt zurückgeben, stellen wir die Kosten für diese Arbeiten in Rechnung. Bei der Rücknahme der Geräte erfolgt eine Sicht- und Funktionsprüfung. Die Prüfkosten gehen zu Lasten des Mieters.

  1. Kauf von Mietgeräten

Der Mieter kann Mietgeräte zu jeder Zeit nach unserer Zustimmung kaufen. In diesem Falle wird der bis dahin be- zahlte Mietpreis mit 50% auf den Kaufpreis angerechnet. Wird von mehreren gemieteten Geräten nur eines gekauft, erfolgt nur für dieses Gerät die Anrechnung. Das Gleiche gilt sinngemäß für Zubehör. Für den Kaufvertrag gelten unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.

  1. Eigentumsvorbehalt

An allen gemieteten und/ oder gekauften Geräten und Zubehör besteht bis zur vollständigen Zahlung unserer Forde- rungen Eigentumsvorbehalt entsprechend unserer allgemeinen Verkaufs-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Sitz des Lieferanten, also Süs- sen.

Allgemeine Verkaufsbedingungen

  • 1 Geltungsbereich:

Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder für uns ungünstige, ergänzende Bedingungen des Partners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.

  • 2 Angebot und Vertragsschluss:
  • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Bestellers werden, sofern sie als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren sind, erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Die Annahme der Bestellungen des Bestellers werden wir ab Eingang der Bestellung innerhalb von 5 Werktagen
  • Die zu unserem Angebot im Sinne von 2.1. gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen etc. sowie die sich daraus ergebenden Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrück- lich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Gleiches gilt für Gebrauchsangaben. Handelsübliche Toleranzen bleiben uns im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren
  • An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie beispiels- weise Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen hierzu unsere schriftliche Genehmigung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der in Ziffer 2.1. genannten Frist annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurück zu
  • 3 Preise und Zahlungsbedingungen:
  • Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Werk ausschließ- lich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Kosten der Verpackung werden separat in Rechnung
  • Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung netto zu bezahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank Verzug tritt gem. § 286 BGB ein. Die Geltend- machung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  • 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte:

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegen- anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  • 5 Lieferzeit:
  • Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich und annähernd. Die Lieferfrist beginnt im Zweifel mit der Absen- dung der Auftragsbestätigung durch
  • Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu lie- fernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten
  • Kommen wir schuldhaft in Lieferverzug kann der Besteller – sofern er nachweisen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,1% insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettopreises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienli- chen Betrieb genommen werden
  • Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzan- sprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 5.3. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzö- gerter Lieferung, nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann zurücktreten, soweit die Ver- zögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.

  • Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob erwegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung
  • Wir sind berechtigt, Teillieferungen sowie Minder- oder Überlieferungen bis ca. 10%
  • 6 Gefahrübergang:
  • Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ gem. Incoterms 2010, sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Besteller vereinbart Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der durch uns gelieferten Sache geht daher, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich den Versand oder die Montage des Lieferge- genstandes übernommen haben, mit der Übergabe an die bzw. mit der Abholung durch die Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
  • Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus dem vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Besteller über.
  • 7 Höhere Gewalt:

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streiks, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegenden Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden, es sei denn, dass der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Wir sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Infor- mationen zu geben und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

  • 8 Eigentumsvorbehalt:
  • Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forde- rungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sichvertragswidrig verhält.
  • Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter aus- gesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  • Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller jetzt schon an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
  • Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftragfür In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller nur anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung jetzt schon an.
  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert carlstahl-architektur.com

die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

  • 9. Gewährleistung:
  • Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Un- tersuchungs-und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Dabei hat er die Lieferung unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Empfang, auf eventuelle Mängel zu untersuchen und uns dann Mitteilung zu machen, wenn solche festgestellt
  • Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Waren, es seidenn es handelt sich um Bauwerk oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bau- werk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, so gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren nach erfolgter
  • Der Besteller übernimmt grundsätzlich das Risiko für den Verwendungszweck. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorhergesehenen Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gem. § 6.
  • Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlos- sen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
  • Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetrieb- nahme durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, falsche Dimensionierung (sofern die Entwicklung der Teile nicht bei uns lag), fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung entstehen, leisten wir ebenso wenig Gewähr, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungs- arbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit nur unerheblich
  • Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen in ausreichender Stückzahl an uns zur Befundung zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn sich die Mängelrüge als richtig Falls erforderlich wird sich der Besteller aktiv an den Untersuchungen beteiligen, erforderlichenfalls spezielle Prüfeinrichtungen und – möglichkeiten kostenfrei zur Verfügung stellen. Die Vertrags- partner werden sich die Ergebnisse gegenseitig mitteilen.

Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er seine Sachmängelansprüche. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb deren wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller Minderung des Kaufpreises verlangen, vom Vertrag zurück- treten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach un- serer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Über die Ermittlung und Kostenverteilung der Aufwendungen des Bestellers wegen Sachmän- geln werden gesonderte Vereinbarungen mit uns getroffen, die sich am tatsächlichen Kostenanteil des Bestellers und der Angemessenheit der Aufwendungen orientieren müssen und eine Prüfung unsererseits der vom Besteller geltend gemachten Erstattung ermöglichen.

  • Eine ausreichende Validierung im Originalaggregat muss durch den Besteller selbst vorgenommen werden. Sachmängel sind ausgeschlossen, wenn diese bei ordnungsgemäßer Validierung hätten festgestellt werden können.
  • Verlangt der Besteller eine Reklamationsbearbeitung mittels 8D-Report oder in anderer Weise, so führt das Verstreichen einer vom Besteller gesetzten Bearbeitungsfrist in keinem Fall zu einem konkludenten Anerkenntnis der
  • Wir übernehmen keine Kosten für Feldaktionen, sofern diese nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestim- mungen durchgeführt werden (z.B. Serviceaktionen).
  • 10. Sonstige Ansprüche, Haftung:
  • Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Ver- zug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist eingeschränkt.
  • Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Ver- tragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, Lieferung des Liefergegenstandes, dessen Frei- heit von Mängeln, die seine Funktionstätigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs- Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegen- standes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden
  • Unsere Haftung ist auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsver- letzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten
  • In jedem Fall ist unsere Haftung in Höhe der jeweiligen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversiche- rung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
  • 11. Vertraulichkeit:

Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Daten etc.) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertrags- partner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war.

  • 12. Werkzeuge:
  • Sofern nicht abweichend vereinbart, bleiben Werkzeuge, die von uns oder in unserem Auftrag hergestellt wur- den, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Besteller die Werkzeuge ganz oder teilweise
  • Wird ausdrücklich vereinbart, dass die Werkzeuge Eigentum des Bestellers sein sollen, erkennt dieser an, dass in den Mustern und Fertigungsmitteln (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.), die er in Auftrag gegeben hat, erheb- liches Entwicklungs- Know-how unsererseits verkörpert ist und dass wir hieran ein besonderes Geheimhaltungsin- teresse Aus diesem Grund wird vereinbart, dass ein Anspruch des Bestellers auf Herausgabe der Muster und Fertigungsmittel, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu keiner Zeit, auch bei vollständiger Übernahme der Werkzeug- kosten durch den Besteller und/oder durch Beendigung der Lieferbeziehung, nicht besteht.

Im Falle der Insolvenz oder Lieferunfähigkeit durch uns, ist der Besteller berechtigt, die Fertigungsmittel gegebenen- falls gegen Zahlung der Restwerkzeugkosten heraus zu verlangen.

  • 13. Projektabbruch:

Für den Fall, dass es zu einem Abbruch eines Projekts kommt, der nicht von uns zu vertreten ist und aufgrund des- sen kein Projekt zustande kommt, hat der Besteller alle Projektkosten, die durch die Entwicklung und Herstellung des Projekts bis zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über den Projektabbruch entstanden sind, zu tragen.

  • 14. Sonstiges:
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkom- mens der Vereinten Nationen über Verträgen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
  • Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
  • Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkei- ten unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu
  • Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
  • Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr am wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu Dasselbe gilt entsprechend den Regelungslücken.

Allgemeine Montagebedingungen

  1. Allgemeines

Diese „Allgemeinen Montagebedingungen“ gelten für alle Montagen und Reparaturen, die wir an von uns gelieferten Gegenständen durchführen. Soweit keine besonderen Regelungen in diesen „Allgemeinen Montagebedingungen“ enthalten sind, gelten auch für Montagen und Reparaturen unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.

Die in der Auftragsbestätigung genannten Montagetermine sind als Anhalt zu werten, die Montageaufnahme wird vorher verbindlich abgestimmt. Schadensersatzpflicht im Falle verspäteter Montageaufnahme ist in jedem Falle ausgeschlossen.

  1. Arbeitsumfang

Die Tätigkeit unserer Monteure erstreckt sich auf die Aufstellung der von uns gelieferten Gegenstände, soweit mög- lich, die Erprobung von deren Funktionsfähigkeit und erforderlichenfalls auf die Instruktionen des vom Kunden zu bezeichnenden Personals.

Bei Reparaturaufträgen bemisst sich die Tätigkeit unserer Monteure nach dem im schriftlichen Reparaturauftrag im einzelnen festgelegten Umfang.

Sollte sich bei Beginn der Reparaturarbeiten herausstellen, dass eine wesentlich umfangreichere Reparatur erfor- derlich wird, so gilt diese vom Kunden als genehmigt, wenn er nicht unverzüglich nach Bekanntgabe dieser Tatsache durch unsere Monteure widerspricht.

Die von uns entsandten Monteure sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Montagen oder Reparaturen an Gegenständen vorzunehmen, die nicht von uns geliefert wurden, auch dann nicht, wenn sie wesentlicher Bestandteil der Gesamtanlage sind.

  1. Pflichten des Lieferers

Wir verpflichten uns, für eine sorgfältige Auswahl und eine ordnungsgemäße Anleitung des Montagepersonals zu sorgen. Anzahl und Zusammenstellung des im Einzelfall zu entsendenden Montagepersonals obliegt ausschließlich uns.

  1. Pflichten des Bestellers

Der Kunde verpflichtet sich, uns bei Vorbereitung und Durchführung der Montage zu unterstützen, alle uns nicht obliegenden Maßnahmen kostenlos zu treffen. Insbesondere übernimmt er für uns unentgeltlich:

Sämtliche für die Montage unserer Gegenstände erforderlichen Vorarbeiten wie Erd-, Maurer-, Elektro-, Schlosser- und Fundamentierungsarbeiten.

  1. Die Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge wie Krananlagen, Hebezeuge, Kompressoren
  2. Die Bereitstellung von Wasser und
  3. Die Bereitstellung geeigneter Hilfskräfte, die den Weisungen unseres Montageleiters unterliegen, der ungeeignet erscheinende Kräfte auch zurückweisen kann und für die eine Haftung unsererseits nicht übernommen
  4. Die Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeuges unseres Geeignete diebessichere Aufenthaltsräume und Arbeitsräume mit Beheizung und Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitäre Einrichtung und einer ersten Hilfe für das Montagepersonal.

Der Kunde übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften, er hat am Montageplatz die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Er verpflichtet sich fernerhin, unseren Montageleiter von bevorstehenden Sicherheitsvorschriften, soweit diese unser Montagepersonal betreffen, zu unterrichten.

Verstöße unseres Montagepersonals gegen Sicherheitsvorschriften sind uns unverzüglich zu melden. Alle die ge- nannten Maßnahmen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass unser Montagepersonal sofort nach Ankunft mit der Montage beginnen und diese ohne Unterbrechung zu Ende bringen kann.

  1. Hinweispflicht

Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsweise, gegen Vorarbeiten seiner Unterlieferanten bzw. gegen Unstim- migkeiten bei der Überprüfung der zeichnerischen Unterlagen, hat der Auftraggeber der Projektleitung der Firma Carl Stahl ARC GmbH unter Angabe von Gründen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Arbeitszeit

Da die Dauer der Montagearbeiten wesentlich von den örtlichen Gegebenheiten abhängt, sind alle Angaben über die Montagedauer annähernd und unverbindlich.

Die tariflich festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit unserer Monteure beträgt derzeit 40 Stunden, die von Montag bis Freitag täglich 8 Stunden zu leisten sind.

Unsere Monteure sind nicht verpflichtet, Überstunden abzuleisten oder an arbeitsfreien Samstagen oder Sonn- und Feiertagen tätig zu sein. Gleichwohl ist ihnen nach unserer Genehmigung, wenn sie dies für erforderlich halten, die Gelegenheit zu geben, über die normale Arbeitszeit hinaus tätig zu sein.

Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Arbeitszeitverlängerung notwendig sind, alle etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen.

Sofern unser Montagepersonal nicht unverzüglich nach Ankunft mit der Montage beginnen kann, oder die Montage für einen voraussichtlich längeren Zeitraum als 4 Arbeitsstunden unterbrechen muss, sind wir berechtigt, unser Montagepersonal zurückzurufen und einen neuen Montagetermin zu bestimmen. Es sei denn, dass die Verzögerung oder Unterbrechung auf unser Verschulden zurückzuführen ist.

  1. Verrechnungssätze für Montage

Als Ausgangsort für die Berechnung der Montage- und Fahrtkosten, der Zuschläge und Auslösungen gilt in der Regel unser Werk in Süssen.

Montage- und Reparaturkosten werden, soweit es sich um Lohnkosten handelt, nach Zeitaufwand

berechnet. Für Fern- und Nahmontagen werden die Arbeitszeit, die Fahrtzeit sowie die Montagevorbereitungszeit und evtl. Wartezeiten berechnet:

Auf die Stundensätze werden Zuschläge erhoben für:

a) Überstunden pro Tag 1 – 4 Stunden 25 %
b) Samstags- und Sonntagsarbeit 50 %
c) Feiertagsstunden 100 %
d) Nachtarbeiten von 19.00 bis 6.00 Uhr 60 %

Als Feiertage gelten die in Ihrem Gebiet als gesetzlich bezeichneten.

  1. Auslösung Inland / Ausland

Die Auslösung umfasst das Entgelt für Verpflegung und die Bestreitung persönlicher Ausgaben gemäß der Festle- gung der Verpflegungsmehraufwendungen des Bundesministeriums der Finanzen in der jeweils gültigen Fassung.

  1. Fahrt- und Reisekosten

Diese sowie alle entstehenden Nebenkosten werden unter Angabe der Einzelposten wie folgt berechnet:

  1. Bei Fahrt mit der Bundesbahn die Fahrtkosten Klasse.
  2. Anstelle der Fahrt mit der Bundesbahn kann nach unserer Wahl ein Montagewagen eingesetzt werden, für jeden gefahrenen Kilometer vom Werk, Wohnung des Monteurs oder Standort des Monteurs zum Montageort und zurück pro Kilometer Montagewagen EUR 0,50.
  3. Die Fahrtkosten für die zusätzlich gesetzlich verankerten Wochenend- Familienheimfahrten trägt ebenfalls der Kunde.
  4. Reise- und Fahrtkosten, die durch Unterbrechung verursacht werden und nicht durch uns verschuldet sind, gehen zu Lasten des Kunden.
  1. Montagekosten – Rechnung

In den Montagekosten ist die Bereitstellung des erforderlichen Handwerkzeugs enthalten, nicht jedoch das für die Montage oder die Reparatur sonst erforderliche Material.

Wir sind berechtigt, Montagekosten zu erhöhen, wenn sich die tariflich festgelegten Löhne, Auslösung oder sonstige Kosten erhöhen. Reisekosten, Auslösung, Montage- und Transportkosten für Werkzeuge werden gesondert berech- net.

Die Gefahr für den Transport der Werkzeuge trägt der Kunde, der auch für den Untergang oder die Beschädigung des Montagewerkzeuges am Montageort haftet, es sei denn, der Untergang oder die Beschädigung sei durch uns verschuldet.

Unsere sämtlichen Preise verstehen sich ohne MwSt.

Wir sind berechtigt, bei länger als einer Woche andauernden Montage- oder Reparaturarbeiten Montagekosten wö- chentlich abzurechnen und außerdem die voraussichtlichen Montage- und Reparaturkosten ganz oder teilweise im voraus zu verlangen, wenn sich der Kunde im Verzug befindet.

  1. Stunden- und Arbeitsnachweis

Jeder Monteur erhält zwei Montagebescheinigungen, die Arbeitszeit, Reisezeit, unverschuldete Wartezeit, Vorberei- tungs- und Abwicklungszeit ausweisen sollen. Ein Formular erhält der Auftraggeber zur Kontrolle, und das zweite Formular muss vom Auftraggeber unterschrieben und dem Monteur übergeben werden.

Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, die Arbeiten unserer Monteure zu kontrollieren und eventuelle Beanstandun- gen noch vor Abschluss der Montagearbeiten unserem Monteur bekannt zu geben.

Sollten nach Ansicht des Auftraggebers die Arbeiten bzw. die Übergabe des Gegenstandes nicht zu seiner Zufrieden- heit ausgefallen sein, so muss dies auf der Montagebescheinigung vom Auftraggeber festgehalten werden.

Verweigert der Kunde diese Abnahme, so gilt der Gegenstand mit dem Tag des Abreisens unseres Montagepersonals als abgenommen, spätestens aber mit Inbetriebnahme des Gegenstands.

Der Kunde kann die Abnahme der Montage oder Reparaturleistungen nicht verweigern, wenn es sich um einen unwesentlichen Mangel handelt, zu dessen Beseitigung wir uns bereit erklärt haben.

Wegen Mängel, die bei der Abnahme erkennbar waren und vom Kunden nicht unverzüglich gerügt wurden, stehen dem Kunden Ansprüche nicht zu.

  1. Haftung

Wir haften ausschließlich im Rahmen unserer Haftpflichtversicherung.

Mangelfolgeschaden, wie insbesondere entgangener Gewinn sowie Schäden durch Produktionsunterbrechung und Betriebsbehinderung sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Aufgrund Verletzung der Vertraulichkeit haftet die Firma Carl Stahl ARC GmbH nur wenn Mitarbeiter der Firma Carl Stahl ARC GmbH bzw. Unterlieferanten der Firma Carl Stahl ARC GmbH und deren Mitglieder vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Ansprüche gegen Mitarbeiter der Firma Carl Stahl ARC GmbH bzw. Mitarbeiter von deren Unterlieferanten sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte der Firma Carl Stahl ARC GmbH.

Wir haften nicht für Arbeiten unseres Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Montage zusammenhängen oder soweit die Mängel auf Eingreifen des Bestellers zurückzuführen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Sicherheit am Montageort zu sorgen. Er haftet uns für Personen- und Sach- schäden, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergeben.

Für eine fachgerechte Montage- oder Reparaturarbeit haften wir innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme unter Ausschluss weitergehender Ansprüche der Art, dass auf unser Verschulden beruhende Mängel kostenlos von uns beseitigt werden. Diese Frist gilt nicht für den Fall, dass das Gesetz zwingend längere Fristen nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 a) und b), 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB enthält.

Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen. Das Recht, die Mängel geltend zu machen, verjährt inner- halb von 3 Monaten nach Anzeige.

Die Gewährleistung verlängert sich um den Zeitpunkt während dem infolge unserer Nachbesserungsarbeit eine Betriebsunterbrechung eintritt, jedoch beschränkt auf die Teile der Anlage, auf die sich der Mangel bezieht.

Bei Reparaturkosten beschränkt sich unsere Haftung auf die fachgerechte Durchführung der Reparatur. Wir sind nicht verpflichtet, den Gegenstand auf andere Mängel, die ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigen oder aufheben, zu untersuchen. Schäden, die durch natürliche Abnutzung oder durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, begründen keine Mangelhaftung.

Die Mangelhaftung durch uns entfällt, wenn der Kunde ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen am Gegenstand selbst vorgenommen hat oder durch Dritte hat vornehmen lassen. Sie entfällt weiter, wenn sich der Kunde wegen fälliger Verpflichtung uns gegenüber in Verzug befindet. Ebenso haften wir nicht für Arbeiten, die unser Montagepersonal an Teilen, die wir nicht geliefert haben, durchgeführt hat, ohne dass wir hierfür eine schriftliche Anweisung gegeben haben.

Für die Behebung von Mängeln ist uns durch den Kunden Zeit und Gelegenheit zur Verfügung zu stellen, und zwar zu normaler Arbeitszeit.

Über die vorgenannten Ansprüche hinaus kann der Kunde Schadensersatzansprüche nicht geltend machen, gleich- gültig aus welchem Rechtsgrund. Insbesondere auf irgendwelche, wie auch immer geartete Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, auch aufgrund positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, soweit letztere nicht vorsätzlich erfolgte, ausgeschlossen.

Sollten für vorgesehene Montagen abweichende Bedingungen entstehen, so bedürfen diese einer schriftlichen Ver- einbarung bzw. sind im Auftragstext des Montageauftrags festzuhalten.

  1. Geltendes Recht, Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.

Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen ist, ist die Carl Stahl ARC GmbH berechtigt, an ihrem Sitz Klage zu erheben. Sie kann aber auch am Sitz des Auftraggebers klagen.

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